Gefahrgut – Qualität und Sicherheit im Fokus
Qualität und Rechtssicherheit sind unser Markenzeichen, deshalb haben wir uns dazu entschlossen, ab 01.08. 2016 einen externen Gefahrgutbeauftragten mit ins Boot zu nehmen.
Weshalb bestellt ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten?
Unternehmen, die sich gewerbsmäßig an der Beförderung von Gefahrgut beteiligen, übernehmen automatisch Pflichten. Sie sind Beteiligter der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder der Gefahrgutverordnung See. Sie müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus §3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Komplexität des Regelwerks im Umgang und Transport von Gefahrgut haben uns von Akkuman.de dazu veranlasst, einen externen Sicherheitsberater mit diesen Aufgaben zu betrauen.
Davon profitieren auch unsere Kunden. Sie können sich darauf verlassen, dass die bei Akkuman.de in Auftrag gegebenen Zellen und Batterien stets gesetzes- und richtlinienkonform gefertigt, geprüft und versandt werden. Akkuman.de verspricht seinen Kunden nur solche Leistungen, die auch tatsächlich mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen für Gefahrgut im Einklang sind.
Als ISO 9001:2008 zertifizierter Fachbetrieb für die Reparatur und Aufarbeitung von Batterien & Akkus ist es unser Anspruch höchste Qualität im rechtssicheren Raum für unsere Kunden zu produzieren.
Jeder neue Akku Typ, der durch die Hersteller in Verkehr gebracht wird, durchläuft die dafür vorgesehenen UN-Transporttest 38.3. Das geschieht mit den Testreihen UN-Test T.1: Höhensimulation; UN-Test T.2: Thermische Prüfung; UN-Test T.3: Vibration; UN-Test T.4: Schock; UN-Test T.5: Äußerer Kurzschluss; UN-Test T.6: Aufprall/Quetschung; UN-Test T.7: Überladung; UN-Test T.8: Erzwungene Entladung und darf erst nach erfolgreicher Testierung in die Vermarktung gelangen.
Prüfverfahren bei Gefahrgut
Das Prüfverfahren 38.3 für Lithium-Metall und Lithium-Ionen-Batterien gilt natürlich auch für die Akku-Aufarbeitung in gleicher Weise. Unter Beachtung der Prüfregeln 38.3.2.2, die besagen, dass ein für den Transport zertifiziertes und freigegebenes Produkt seine Zertifizierung verliert und nicht mehr transportiert werden darf, wenn beim Zellentausch die vom Gesetzgeber definierten Grenzwerte überschritten werden.
Wer als Akku-Reparaturbetrieb gegen die obigen Prüfregeln verstößt, begibt sich auf rechtsunsicheren Boden. Er darf ein repariertes Produkt – egal ob E-Bike Akku oder Segway Akku -nicht mehr transportieren. Ein solches Produkt hat sein Zertifikat verloren. Eine Legalisierung, d.h. Transporterlaubnis kann dann nur erwirkt werden durch eine erneute Beauftragung der UN – Transporttests 38.3. Das Verfahren dazu ist zeit- und kostenintensiv und lohnt in der Regel nur, wenn größere Volumen aus dem zu prüfenden Akku Typ zu erwarten sind.
Für die Kunden ist es wichtig zu wissen, dass der reparierte Akku seine Transporterlaubnis verliert, wenn durch Veränderungen nach einem Zellentausch die nachgewiesene Leistungssteigerung > 20 % ausmacht. Dann handelt es sich nicht mehr um das Ursprungsprodukt, sondern um einen neuen Akku Typ. Dieser muss dann erst für den Transport nach der UN-Transporttests 38.3 als verkehrsfähig erklärt werden. Wer gegen die Bestimmungen verstößt macht sich mit strafbar, das sollte jeder Beteiligte wissen. Auch hier gilt der Grundsatz: Unwissen schützt vor Strafe nicht!
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR/RID/AND
Die neu formulierte GbV vom 25.02.2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des geförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen
- Arbeitsvorgänge, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird
- Ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte
- eine Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden
- die Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden
- die Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten
- Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter
- die Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins und der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere. Und überprüfen von Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen
- Installation von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung und der Vorschriften für das Be- und Entladen
- Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein